Aufklärung

Jugendliche im Internet haben nicht Pflichten, sondern vor allem Rechte!

„Echt, ich muss gefragt werden, bevor einer von Foto von mir postet?“ staunte eine Schülerin in einer achten Klasse, „das ist aber mal gut zu wissen!“ – „stimmt“ möchte man meinen. Vor allem, wenn jemand schon drei Jahre Erfahrungen mit sozialen Medien hat.

ein Beitrag von Otmar Brandes (LKA) und Moritz Becker (smiley e.V.)

Nicht selten sind die Nutzer von sozialen Netzwerken unzureichend über die rechtlichen Grundlagen des Internet aufgeklärt. Hinzu kommt, dass das Internet oft als „rechtfreier Raum“ bezeichnet wird, was beim genauen Hinschauen schlichtweg falsch ist. Aufklärung in diesem Bereich basiert häufig darauf, Jugendliche auf Ihre Pflichten hinzuweisen. Sie werden also als potentielle Täter angesprochen, als die sich allerdings gar nicht fühlen. Wichtiger erscheint es, über die Rechte aufzuklären. Denn wer seine Rechte kennt, wird nicht aus Versehen eben diese Rechte anderer verletzen und kennt somit auch seine Pflichten.


Im Folgenden wollen wir versuchen, vier für Jugendliche relevante Rechte in Bezug auf das Internet zu formulieren.


Das Recht am eigenen Bild
Aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes wird das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ abgeleitet, hieraus resultiert das sogenannte „Recht am eigenen Bild“. Im Kunsturhebergesetz heißt es unter § 22: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Das bedeutet, dass bis auf wenige Ausnahmen jeder Mensch gefragt werden musst, bevor jemand ein Foto oder Video von ihm bei SchülerVZ, facebook, Youtube oder anderer Stelle im Internet einstellt. Wenn es dennoch ohne Einwilligung passiert, könnte dieses faktisch sogar polizeilich angezeigt werden.
Ratsamer ist allerdings oft, die Person zu bitten, dass sie das Bild löschen soll. Oft ist nicht Boshaftigkeit die Ursache, sondern Unwissenheit.

Das Recht auf Privatsphäre
Im Gesetz ist hier vom „höchstpersönlichen Lebensbereich“ die Rede, der nicht durch „Bild- oder Tonaufnahmen“ etc. verletzt werden darf. Das bedeutet, dass in einem nicht öffentlichen Raum kein Foto von den Anwesenden gemacht werden darf, wenn es jemand nicht will. Das betrifft nicht nur die Schultoilette, sondern kann auch den Klassenraum betreffen. Es besteht somit das Recht, einer Aufnahme außerhalb der Öffentlichkeit zuzustimmen. Oder: Es ist verboten (oder Unrecht), wenn jemand heimlich eine Person fotografiert oder Gespräche aufnimmt.

Die „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ ist in § 201 Strafgesetzbuch (StGB), sowie die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ in § 201 a StGB zu finden.

Das Urheberrecht für Bilder, Videos oder Texte
Jugendliche präsentieren sich und ihre Hobbies auf Fotos, in Textform oder als Video. Diese Werke gehören dem Erschaffer (Urheber). Auch wenn dieser es im Internet anderen zeigt, darf es nicht heruntergeladen werden um es an anderer Stelle weiterzuverbreiten. Der Urheber entscheidet, was damit passiert. Die Urheberrechte liegen beim Urheber, dafür muss jemand kein anerkannter Künstler sein; gegen seinen Willen darf nicht vervielfältigt werden.
§ 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Das Recht auf eine Privatkopie
Für den eigenen Gebrauch, in der Familie und im Freundeskreis, darf eine Kopie bspw. von CD oder Musik aus dem Internet erstellt werden. Wichtig ist, dass die Quelle, von der die Kopie gemacht wird, legal ist. Illegal ins Internet gestellte Filme oder Musikstücke dürfen deshalb nicht heruntergeladen werden. Legal ins Internet gestellte Filme oder Musik zu privaten Zwecken schon, das beschreibt das Recht auf Privatkopie. Ein Kopierschutz darf nicht umgangen werden. Die erstellten Kopien dürfen unter keinen Umständen verkauft oder im Internet einer unkontrollierbaren Masse zur Verfügung gestellt werden.
(§ 53 Abs.1 UrhG)

Als Merksatz: kopieren, downloaden oder verbreiten darf man alles, was man selber hergestellt hat. Ansonsten ohne Zustimmung des Urhebers nur zu privaten Zwecken.

Otmar Brandes ist Kriminalhauptkommissar und zuständig für die Zentralstelle Jugendsachen des LKA Niedersachsen. Für das LKA hat smiley e.V. im Rahmen von verschiedenen Fachtagen die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen dargestellt. Wenn es um rechtliche Aspekte oder Beurteilungen geht, unterstützt Otmar Brandes den Verein bei der (Weiter-) Entwicklung von Angeboten.

Dieser Beitrag wurde am 15.12.2011 verfasst.
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