Stellungnahme

Bundesregierung: Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung

In Deutschland ist seit Jahren umstritten, ob das sog. „Streamen“ eines illegal hochgeladenen Films eine Urheberrechtsverletzung ist oder nicht. Besonders für Jugendliche ist dies eine relevante Frage. Jetzt hat sich hat sich die Bundesregierung (un-)deutlich zur Problematik geäußert ….

Es ging mal wieder darum, ob kinox.to legal oder illegal ist. „Mein Vater sagt: nur Runterladen ist illegal, gucken darf man“, ist sich ein Schüler einer 7. Klasse in einem unserer Klassenworkshops sicher. So logisch wie es klingt ist es leider bisher nicht von verlässlicher Seite beurteilt worden.

Recht auf Privatkopie: was ist eine Kopie?

Das in Deutschland geltende Recht auf Privatkopie besagt, dass von einer legalen Quelle eine Kopie zu privaten Zwecken angefertigt werden darf. Ist also ein Film legal im Netz verfügbar, darf er kopiert werden. Werden beim Hochladen des Films schon Urheberrechte verletzt, ist die Kopie ebenfalls illegal. Diese Regel ist leicht zu verstehen und zu befolgen (sofern die Quelle und deren Legalität beurteilt werden kann).

Schwierig wird es bei der Definition von „Kopie“. Nach Meinung einiger wird eine Kopie dann angelegt, wenn der Film bleibend auf der Festplatte gespeichert wird, bspw. im Ordner „eigene Filme“. Werden Filme lediglich im Browser angesehen, wie bei Youtube oder auch bei kinox.to üblich, entsteht nicht der Eindruck, dass gerade eine Kopie angefertigt wird.

Bisher galt in Deutschland dieses Problem als ungeklärt. Es gibt kein eindeutiges Gerichtsurteil, aus dem geklärt ist, wann eine Kopie eine Kopie ist. Streng genommen macht es physikalisch keinen Unterschied, ob die Daten aus dem Internet heruntergeladen werden um dann unmittelbar als Film auf dem Bildschirm angezeigt zu werden und umgehend wieder gelöscht zu werden (das sog. Streamen) oder ob die Daten für immer abgespeichert werden (das eben beschriebene Herunterladen).

In der Schweiz gilt ausdrücklich, dass unabhängig von der Quelle grundsätzlich Downloaden erlaubt ist. Das Hochladen von Urheberrechtsverstößen ist hingegen illegal. Angebote wie kinox.to, wo ein Großteil der Filme illegal angeboten werden, sind in der Schweiz somit eindeutig legal, solange nur konsumiert wird. In Deutschland wird zum Einen angenommen, dass das Streamen wegen der beschriebenen Zwischenspeicherung eine Kopie u.U. einer illegalen Quelle ist und somit ein Verstoß gegen das Urheberrecht wäre. Zum Anderen sprechen einige Experten von einer Grauzone bzw. das die Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt sei.

Endlich eine Stellungnahme der Bundesregierung

Diese Situation wurde nun Ende 2013 massiv ausgenutzt, in dem Anwälte Abmahnungen an mehrere Tausend Nutzer eines Pornoportals verschickten, die Urheberrechtsverstöße durch Streaming begangen haben sollen. Die Diskussion um die fehlende Rechtssicherheit der Nutzer, die oft gar nicht zwischen legal und illegal unterscheiden können, kam somit wieder in Gang: mit einem interessanten vorläufigen Höhepunkt!

Auf eine Anfrage von Abgeordneten der Linken beurteilt die Bundesregierung "das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung". So deutlich wurde das seitens der Politik noch nie formuliert. Angeführt werden die Paragraphen 44a und 45 des Urheberrechts. Dort heißt es u.a. „Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, […] deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler […]eines Werkes […]zu ermöglichen […]“. Allerdings schränkt auch das Justizministerium ein, indem auch hier wieder auf ein fehlendes eindeutiges Urteil verwiesen wird. Definitiv erlaubt sei das Streamen jeglicher Inhalte laut §44a dennoch nicht – weil wieder einmal nicht geklärt erscheint, ob es sich beim Streaming um Vervielfältigen handelt oder nicht. Deutlich heißt es in der Stellungnahme: „Allerdings darf zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden.“ (Seite 3 der Stellungnahme, bereitgestellt von irights.info) Diese Formulierung bezieht sich aber wieder eindeutig auf das Recht auf Privatkopie. „Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt […] ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden. Letztlich kann diese Frage nur vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden werden.“

Wir brauchen vernünftige Regelungen

Die pädagogische Arbeit in diesem Bereich wird durch die Stellungnahme der Bundesregierung nicht einfacher. Dem eingangs erwähnten Schüler zu wiedersprechen, scheint nicht korrekt zu sein. Schließlich teilt er grundlegend die Meinung des Bundesjustizministeriums. Verschiedene Experten gehen davon aus, dass keine weiteren Abmahnungen wegen vergleichbaren Fällen folgen werden. Dennoch werden Schüler ein „Ja“ oder „Nein“ bezüglich legal/illegal erwarten. Ein „macht es besser nicht“-Ratschlag im Sinne von „auf Nummer sicher gehen“ ist nicht das, was Schüler erwarten – obwohl es vermutlich stimmt.

Vielleicht ist hier aber eine Diskussion ratsamer – ggf. mit dem Ergebnis, dass es endlich eindeutige gesetzliche Grundlagen geben muss, die so alltäglich wichtige Fragen klären!

hier die vollständige Stellungnahme bei irights.info

Dieser Beitrag wurde am 08.01.2014 verfasst.
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